In zahlreichen Beiträgen zum Thema Direkten Demokratie, entdecke ich, dass die Begriffe völlig unterschiedlich in diesem Themenkomplex verwendet werden. Daher möchte ich mit diesem Beitrag die einzelnen Begrifflichkeiten definieren und manch Leser*in diese auch näher bringen.
Direkte Demokratie: Gesamtheit aller direkten Beteiligungsverfahren (auch Volksgesetzgebung genannt) durch die Bürger*innen. Unterschied zur repräsentativen Demokratie, bei der Vertreter*innen in ein Gremium (in der Regel ein Parlament) gewählt werden. Plebiszit beziehungsweise plebiszitäre Elemente sind ebenfalls Überbegriffe.
Volksinitiative: Die Bürger*innen erarbeiten einen Vorschlag, den sie dem Parlament/Volk zur Abstimmung vorschlagen wollen und sammeln dafür in der Regel – mit oder ohne Frist – eine bestimmte Anzahl von Unterschriften. In der Deutschen Debatte ist es so meist gedacht, dass der Bundestag den Vorschlag debattiert, wenn eine bestimmte Anzahl von Unterschriften zusammenkommt. Die Initiative kann dabei eventuell auch Rederecht im Parlament erhalten.
Volksbegehren: Lehnt das Parlament eine Volksinitiative ab, können die Bürger*innen ein Volksbegehren beantragen. Hierbei gibt es in der Regel eine deutlich höhere Hürde, was die Anzahl der zu sammelnden Unterschriften betrifft sowie in der Regel eine Frist, in der diese gesammelt werden müssen. Kommunal Bürgerbegehren genannt.
Volksentscheid: Lehnt das Parlament auch das Volksbegehren ab, kommt es zu einem Volksentscheid. Dieser kann eine Ja/Nein-Abstimmung über den Vorschlag der Initiative sein, als auch eine Abstimmung über mehrere Vorschläge. So könnte das Parlament das Recht erhalten einen oder mehrere Alternativvorschläge zur Abstimmung zu stellen. Das Ergebnis ist juristisch bindend. Daher Volkentscheid. Zu einem Volksentscheid kann es aber auch durch andere Mechanismen kommen: siehe Referendum. Kommunal Bürgerentscheid genannt.
Volksbefragung: Das Parlament erhält das Recht eine Volksbefragung anzuberaumen. Das Ergebnis ist juristisch nicht bindend. Daher Volksbefragung. Kommunal Bürgerbefragung genannt.
Volksabstimmung: Überbegriff. Sowohl die Volksbefragung als auch der Volksentscheid ist eine Volksabstimmung.
Ländermehr/Ständemehr: Konzept, dass bei Zustimmung zu einem Vorhaben auch die Mehrheit der Bundesländer (oder Kantone: Stände; der Begriff wird überwiegend in der Schweiz bebraucht) für oder gegen den Volksentscheid gestimmt haben. Dabei wird das Abstimmungsergebnis in einem Bundesland/Kanton ausgewertet und als Bundeslands-/Kantonsstimme gezählt. Stimmen beispielsweise die Mehrheit der Menschen in Baden-Württemberg oder im Wallis für einen Vorschlag, so ist das Land Baden-Württemberg oder der Kanton Wallis für die Vorlage. Die Hürde zur Annahme einer Vorlage wird also erhöht, da nicht nur die reinen Ja/Nein-Stimmen aller Bürger*innen entscheidend sind. Große Bundesländer/Kantone können also nicht so einfach Kleinere überstimmen.
Referendum: Oft Synonym für Volksentscheid.
Fakultatives Referendum: Nachdem ein Gesetz vom Parlament beschlossen wurde, kann es, bevor es in Kraft tritt, den Bürger*innen zur Entscheidung vorgelegt werden. Diese Entscheidung, das Gesetz den Bürger*innen vorzulegen, kann oftmals vom Parlament selbst initiiert oder von den Bürger*innen durch Unterschriftensammlung erzwungen werden.
Obligatorisches Referendum: Ein Volksentscheid wird anberaumt, weil es das Gesetz so vorschreibt. Oftmals regeln Verfassungen solche Referenden. So könnte ein Gesetz vorschreiben, dass eine Änderungen dieses Gesetzes dem Volk vorgelegt werden muss. In der Regel ist dies bei Verfassungsänderungen der Fall, dass diese zwingend vom Volk beschlossen werden müssen.
Quorum: Unter einem Quorum versteht man eine nötige Mindestanzahl an Wahlberechtigten oder Stimmen, die ein vorhaben erreichen muss, um Gültigkeit zu erlangen.
Zustimmungsquorum: Ein Volksentscheid entwickelt nur Rechtskraft, wenn eine Mindestanzahl von Wahlberechtigten für oder gegen die Vorlage gestimmt haben. Dies kann dafür sorgen, dass eine Mehrheit für ein Vorhaben erreicht wurde, aber zu wenige Menschen für das Vorhaben gestimmt haben.
Beteiligungsquorum: Ein Volksentscheid entwickelt nur Rechtskraft, wenn sich an diesem eine Mindestanzahl von Wahlberechtigten an der Entscheidung beteiligt haben. Trotz einer Mehrheit kann